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GRIECHISCHER EPIROTEN VEREIN DER SCHWEIZ
Griechischer Epiroten Verein der Schweiz | Postfach 1509 | CH-8026 Zürich
Brücke von ?Kalogeriko? Traditionelle Brücke Aoos See Dorf ?Metsovo? Astraka Gasse in Preveza Kontodimos (oder Lazarides) Brücke Zaloggo Traditionelles Steinhaus Tropfsteinhöhle ?Perama?
Statuten

ARTIKEL 1: Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen ?Griechischer Epiroten-Verein der Schweiz? besteht mit Sitz in Zürich ein Verein der in der Schweiz tätigen und wohnhaften epirotischen Griechen zu Pflege der Traditionen der Heimat ohne jedweden politischen Charakter.

 

ARTIKEL 2:

 

Der Verein besitzt einen runden Stempel mit der Inschrift GRIECHISCHER EPIROTEN-VEREIN DER SCHWEIZ, mit Portrait und Namen des Königs von Epirus PYRRHUS.

 

ARTIKEL 3: Vereinszweck und Mittel

 

A)    Der Vereinszweck ist:

-          Die engere Verbindung der Auslandsepiroten der Schweiz

-          Die Pflege und Förderung der edlen epirotischen Traditionen, Sitten und Gebräuche und die Liebe zur Heimat.

-          Die Beschäftigung mit den beruflichen und sozialen Problemen der Auslandsepiroten und der allfälligen Lösung.

-          Die Pflege der griechischen Erziehung der Kinder.

-          Die Veranstaltung von wohltätigen, geselligen und kulturellen Anlässen (Vorträge, Feste, Ausflüge, Ausstellungen usw.).

-          Die harmonische Zusammenarbeit mit den griechischen und schweizerischen Behörden im Gastland.

-          Die moralische und materielle Unterstützung der Landsleute im Rahmen der Möglichkeiten.

 

B)       Die finanziellen Mittel sind:

-           Die jährlichen Mitgliedsbeiträge und die einmalige Einschreibgebühr, deren Höhe durch die Generalversammlung zu bestimmen ist.

-           Etwaige Sonderleistungen der Mitglieder in Sonderfällen auf Beschluss des Vorstandes, der zu begründen ist.

-           Schenkungen an den Verein und Einnahmen aus verschiedenen Veranstaltungen.

 

ARTIKEL 4: Beitrittsbedingungen

 

a)      Mitglied des Vereins kann jeder in der Schweiz tätige oder wohnhafte Epirote einschliesslich der aus Präfektur Kerkyra und Lefkas gebürtigen Griechen werden.

b)      Ehepartner der Epiroten, auch wenn sie nicht aus Epirus stammen, jedoch in der Schweiz niedergelassen sind, unabhängig von deren Nationalität.

c)       Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auch schriftliches Gesuch an den Vorstand.

d)      Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierzu ist die Genehmigung der Generalversammlung erforderlich.

 

ARTIKEL 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a)     Jedes Mitglied hat alle aus dem Gesetz und den Statuten erwachsende Rechte Pflichten.

b)     Jedes Mitglied hat eine Einschreibgebühr von CHF 10.? und einen jährlichen Beitrag von CHF30.? zu entrichten.

c)      Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine Erhöhung oder Ermässigung der Mitgliederbeiträge beschliessen.

d)     Jedes Mitglied, das seinen finanziellen Pflichten nachkommt, hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie das Recht, seine Meinung bei der Generalversammlung auf demokratische Weise zu äussern, in würdiger Form.

e)     Das Mitglied, das die Statuten oder die Vereinsbeschlüsse verletzt und dessen Betragen und Aktivitäten mit den Vereinszwecken nicht in Einklang zu bringen sind, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach Beschlussfassung der Generalversammlung ausgeschlossen werden ohne Rückvergütung seiner Beiträge.

f)       Das Mitglied, das seinen finanziellen Beitragspflichten nicht nachkommt, verliert seine aus diesen Statuten erwachsenden Rechte.

 

ARTIKEL 6: Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

-          Die Generalversammlung (GV)

-          Der Vorstand (VSt)

-          Die Prüfungskommission (PK)

 

a)     Die Generalversammlung wird einmal im Jahr und zwar innerhalb der letzten beiden Monate einberufen und jedes zweite Jahr wird durch Abstimmung der VSt und die PK gewählt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss des VSt oder auf Begehren eines Drittels der Mitglieder, sofern sie ihren finanziellen Pflichten nachgekommen sind, binnen dreissig Tagen ab Einreichung des schriftlichen Begehrens. Die Mitglieder sind hiervon zwanzig Tage vor Abhaltung der Generalversammlung zu verständigen. In der Einladung, die an alle Mitglieder zu senden ist, sind anzugeben: Tag, Zeit und Ort der Versammlung und die zur Diskussion stehenden Traktanden.

b)     Die Generalversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und kann im Rahmen des Gesetzes und der Statuten über jedes Thema beschliessen. Sie ist beugt, Beschlüsse des VSt zu annullieren oder abzuändern, die für den Verein nachteilige Folgen haben könnten. Es steht ihr ferner die Befugnis zu, den Geschäftsprüfungsbericht und die Jahresrechnung abzunehmen.

c)      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eins der Mitglieder erschienen, sofern sie ihren finanziellen Beitragspflichten nachgekommen sind. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr der Hälfte plus eins aller stimmberechtigten Mitglieder.

 

ARTIKEL 7: Verwaltungsrat (Vorstand)

 

a)     Der Vorstand besteht aus sieben (7) mitgliedern und zwei (2) stellvertretenden Mitgliedern, die jedes zweite Jahr durch die Generalversammlung durch Geheimabstimmung gewählt werden.

b)     Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch eine Aufsichtskommission bestehend aus drei Mitgliedern, die zu diesem Zweck durch die GV ernannt werden durch Handmehr. Die drei Kommissionsmitglieder wählen unter sich den Präsidenten.

c)      Nach der Abstimmung verfasst und unterschreibt die Aufsichtskommission zusammen mit dem Präsidenten der GV das Abstimmungsprotokoll.

d)     Die Mitglieder der Aufsichtskommission können nicht in den Vorstand gewählt werden. Das gleiche gilt für die Rechnungsprüfungskommission. Die Wahl des Präsidenten der GV ist geheim. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die Protokollführer der GV, die auch die Sitzungsprotokolle unterschreiben.

e)     Der neugewählte VSt, in Anwesenheit der Aufsichtskommission zieht sich nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zurück und wählt durch geheime Abstimmung den Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier und einen Beisitzer. Die Amtsträger werden durch den Präsidenten der Aufsichtskommission vor der GV Bekanntgegeben und die entsprechenden Protokolle aufgestellt.

f)       Der Vorstand versammelt sich regelmässig jeden Monat und in Sonderfällen so oft es die Geschäfte erfordern, auf Einladung des Präsidenten, oder auf schriftliches Begehren von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. In letzterem Fall sind der Präsident und der Aktuar verpflichtet, der Vorstand innerhalb zehn (10) Tagen einzuberufen.

g)     Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand abgewickelt und die Beschlussfassungen erfolgen aufgrund der absoluten Mehrheit. Bei Gleichstimmigkeit wird die Abstimmung wiederholt, zweimal in derselben Sitzung und bei wiederholter Gleichstimmigkeit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

h)     Der Vorstand ist vollzählig bei Anwesenheit von 4 Vorstandsmitgliedern und dem Präsidenten.

i)        Vorstandsmitglieder die der Einladung zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne zureichenden Grund keine Folge leisten bzw. nicht erscheinen, oder mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge ohne Grund in Verzug geraten, werden auf Beschluss des Vorstandes durch den Nächstgewählten bei der letzten Abstimmung ersetzt.

j)       Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins, widmet sich wohltätigen Aufgaben für die Vereinsmitglieder, strebt die Vereinszwecke an, führt die Beschlüsse der GV durch, ist kollektiv für die gute Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich, sowie für die einwandfreie Geschäftsführung.

 

ARTIKEL 8: Rechte und Pflichten des Präsidenten

 

a)     Der Präsident des VSt führt den Vorsitz bei den Sitzungen des VSt und der GV, mit Ausnahme der Abstimmungen und der Abnahme des Geschäftsprüfungsberichtes, bei denen der Präsident durch die GV, wie oben angegeben, ernannt wird.

b)     Beruft auf Beschluss des VSt durch den Aktuar die Mitglieder zur GV ein.

c)      Unterzeichnet mit dem Aktuar die Protokolle der GV und des VSt, sowie sämtliche Schriftstücke.

d)     Vertritt den Verein vor öffentlichen und sonstigen Behörden und nimmt seine Interessen wahr, welche Funktion in seiner Abwesenheit der Vizepräsident ausüben kann.

e)     Unterzeichnet mit dem Kassier Dokumente, die sich auf die Finanzen und Vermögenswerte des Vereins beziehen.

f)       Ist für die genaue Einhaltung der Bestimmungen der Statuten besorgt und verwahrt den Vereinsstempel.

g)     Bei schriftlichen Austrittserklärungen oder bei Ausschluss von mehr als vier Mitgliedern des VSt übernimmt er die Verantwortung für die Durchführung der Bestimmungen des Vereinsstatus (Art. 6a)

h)     Bei der GV erteilt oder Entzieht er das Wort falls Ordnungswidrigkeit vorliegt.

i)        Unterbricht oder vertagt die Sitzung des VSt wenn erforderlich, mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden VSt Mitglieder.

j)       Im Falle der Behinderung des Präsidenten, vertritt ihn in allen seinen Aufgaben der Vizepräsident.

k)      Der Präsident des VSt kann aus irgendeinem Grund zurücktreten, indem er sich schriftlich an die Vollversammlung des VSt wenden, mindestens drei Monate im Voraus. Bei der nächsten ordentlichen Sitzung des VSt unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten werden die Rücktrittsgründe erwogen und angenommen oder verworfen.

l)        Bei Annahme des Rücktrittsgesuches des Präsidenten übernimmt die Aufgaben des Präsidenten der Vizepräsident, dessen Stelle der Beisitzer und dessen Stelle wiederum das nächstgewählte Mitglied bei der letzten Abstimmung einnimmt.

m)   Die gleiche Prozedur wird auch bei Rücktritt des Vizepräsidenten, des Aktuars, des Kassiers und des Beisitzers beobachtet.

 

ARTIKEL 9: Rechte und Pflichten des Aktuars

 

a)     Der Aktuar ist auf allen Sitzungen des VSt und der GV zugegen, Er gibt die Traktandenliste bekannt und führt das Verhandlungsprotokoll des VSt und der GV, welches in einem separatem Buch eingetragen wird, das nummeriert nach Seiten auf jeder Seite abgezeichnet und am Schluss der VSt unterzeichnet ist.

b)     Der Aktuar haftet persönlich für das Archiv des Vereins.

c)      Er unterzeichnet zusammen mit dem Präsidenten die Sitzungsprotokolle des VSt und der GV und führt die Korrespondenz des Vereins.

d)     Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Aktuars übernimmt seine Aufgaben ein anderes Mitglied des VSt mit den gleichen Rechten und Pflichten.

 

ARTIKEL 10: Rechte und Pflichten des Kassiers

 

a)     Der Kassier führt die Kasse des Vereins, sowie die Buchhaltung desselben.

b)     Er nimmt die Einzahlungen aufgrund von Doppelquittungen, die abgestempelt und unterzeichnet sind, entgegen.

c)      Er nimmt Zahlungen für die Ausgaben vor, aufgrund von Zahlungsanweisungen, unterzeichnet durch den Präsidenten und den Aktuar, aufgrund des Haushalts des Vereins.

d)     Unterbreitet monatlich dem VSt das Kassenbuch und erläutert die Finanzen des Vereins.

e)     Am Ende seiner Amtsdauer unterbreitet er dem VSt die Abrechnung des zu Ende gegangenen Geschäftsjahres und den Haushalt für das nächste Jahr, der durch die GV zu genehmigen ist.

f)       Jede Zahlung muss begründet sein und durch entsprechende Belege nachzuweisen.

g)     Er eröffnet ein Bankkonto auf Beschluss des VSt auf den Namen des Vereins.

h)     Er haftet für die ordnungsmässige Verwaltung.

i)        Geldabhebungen bei der Bank erfolgen durch den Kassier auf Beschluss des VSt und mit dessen Vollmacht, welche durch den Präsidenten und den Aktuar zu unterzeichnen ist.

j)       Der Kassier kann für die laufenden Obliegenheiten des Verein einen Betrag von CHF 300.? bei sich verwahren.

k)      Bei Abwesenheit des Kassiers wird dieser durch den Präsidenten des VSt vertreten.

 

ARTIKEL 11: Prüfungskommission (PK)

 

a)     Bei jeder Abstimmung wird eine Prüfungskommission gewählt, bestehend aus drei Mitgliedern und einem stellvertretenden Ersatzmitglied, wie der VSt.

b)     Die Prüfungskommission hat einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Beisitzer.

c)      Die Prüfungskommission tritt obligatorisch zusammen, sobald es zwei ihrer Mitglieder verlangen.

d)     Die Prüfungskommission ist vollzählig wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

e)     Aufgabe der Prüfungskommission ist die Überprüfung der Geschäftsführung des VSt und zwar zu jeder Zeit, mindestens aber einmal pro Halbjahr. Zu diesem Zweck übergibt der abtretende VSt der Prüfungskommission alle erforderlichen Unterlagen.

 

ARTIKEL 12:

 

Alle Vorgänge, die nicht durch die Statuten geregelt sind, werden gemäss dem Gesetz behandelt.

 

ARTIKEL 13: Auflösung des Vereins

 

Der Verein gilt als aufgelöst wenn sich seine Mitglieder auf unter zehn (10) reduzieren oder wenn dies die GV bei Erscheinen von zwei Drittel der Mitglieder beschliesst. Das Vereinsvermögen kommt dabei obligatorisch zu gleichen Teilen den Kinder-Wohlfahrts-Instituten von Epirus zugute.

 

ARTIKEL 14: Donatoren und Gönner

 

Als Donatoren des Vereins werden auf Beschluss des VSt die Personen bezeichnet, welche dem Verein Geldmittel oder Wertgegenstände in zehnfacher Höhe eines Jahresbeitrages schenken.

 

Als Gönner gelten diejenigen Personen, die dem Verein das Zehnfache einer Donation überschreiben.

 

Beide erhalten die Eigenschaft des Ehrenmitglieds des Vereins.

 

ARTIKEL 15:

 

a)     Der VSt hält seine Sitzungen am Sitz des Vereins. Die Transportkosten der Mitglieder des VSt oder der Prüfungskommission gehen zu ihren eigenen Lasten.

b)     Repräsentationskosten können nicht in Rechnung gestellt werden. Sie können nur auf Beschluss des VSt an ein oder mehrere Mitglieder des VSt vergütet werden, wenn sie sich ausser Sitz begeben, um den Verein bei griechischen oder schweizerischen Behörden zu vertreten.

 

ARTIKEL 16:

 

Die Artikel dieser Statuten können nur auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung abgeändert oder aufgehoben werden, sofern drei Viertel der Mitglieder, die ihre Beiträge bezahlt haben, erscheinen bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.



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